Freizeitwohnungspauschale

Verordnung

des Gemeinderates der Marktgemeinde Luftenberg an der Donau vom

10. Oktober 2019, mit welcher der Zuschlag für Freizeitwohnungspauschale

ausgeschrieben wird.

Aufgrund des § 57 Abs. 1 Oö. Tourismusgesetz 2018, LGBl. Nr. 3/2018 idF LGBl. Nr.

56/2019 wird verordnet:

 

§ 1

Gegenstand der Abgabe, Abgabenhöhe

(1) Die Marktgemeinde Luftenberg an der Donau erhebt einen Zuschlag zur

Freizeitwohnungspauschale gemäß § 54 Oö. Tourismusgesetz 2018, LGBl. Nr. 3/2018,

idF LGBl. Nr. 56/2019.

(2) Der Zuschlag zur Freizeitwohnungspauschale beträgt ab dem Haushaltsjahr 2020

a) für Freizeitwohnungen bis zu 50 m² Nutzfläche sowie für Dauercamper 150 %

b) für Freizeitwohnungen über 50 m² Nutzfläche 200 %

 

§ 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 01.01.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des

Gemeinderates vom 10.10.2019 über den Zuschlag zur Freizeitwohnungspauschale außer

Kraft; sie ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 01.01.2020

ereignet haben.