Home > Bürgerservice > Gebühren
Verordnung
des Gemeinderates der Marktgemeinde Luftenberg an der Donau vom
10. Oktober 2019, mit welcher der Zuschlag für Freizeitwohnungspauschale
ausgeschrieben wird.
Aufgrund des § 57 Abs. 1 Oö. Tourismusgesetz 2018, LGBl. Nr. 3/2018 idF LGBl. Nr.
56/2019 wird verordnet:
§ 1
Gegenstand der Abgabe, Abgabenhöhe
(1) Die Marktgemeinde Luftenberg an der Donau erhebt einen Zuschlag zur
Freizeitwohnungspauschale gemäß § 54 Oö. Tourismusgesetz 2018, LGBl. Nr. 3/2018,
idF LGBl. Nr. 56/2019.
(2) Der Zuschlag zur Freizeitwohnungspauschale beträgt ab dem Haushaltsjahr 2020
a) für Freizeitwohnungen bis zu 50 m² Nutzfläche sowie für Dauercamper 150 %
b) für Freizeitwohnungen über 50 m² Nutzfläche 200 %
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 01.01.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des
Gemeinderates vom 10.10.2019 über den Zuschlag zur Freizeitwohnungspauschale außer
Kraft; sie ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 01.01.2020
ereignet haben.