🐾 Wichtig für alle Hundehalter:innen in Luftenberg! 🐾 - Anmeldung von Hunden

Hundeanmeldung Infos Medien

Bitte beachten Sie: 

Wer einen Hund hält, der älter als 12 Wochen ist, muss diesen binnen 5 Werktagen bei der Gemeinde Luftenberg anmelden! 


🔔 Meldepflicht auch bei Abmeldung eines Hundes 

Die Hundehalterin oder der Hundehalter ist verpflichtet, die Beendigung des Haltens eines Hundes (z. B. durch Abgabe, Tod des Hundes oder Wohnsitzwechsel) innerhalb einer Woche der Gemeinde zu melden. (§ 2 Abs. 4 OÖ Hundehaltegesetz). 

 

 Wichtiger Hinweis

Leider kommt es immer wieder vor, dass Hunde verspätet oder gar nicht angemeldet/abgemeldet werden oder die benötigten Nachweise gar nicht oder nicht fristgerecht vorgelegt werden. 

Die Gemeinde ist in solchen Fällen gesetzlich verpflichtet, diese Umstände der zuständigen Bezirkshauptmannschaft zu melden. 

Eine verspätete Anmeldung/Abmeldung oder fehlende bzw. nicht fristgerecht erbrachte Nachweise können daher ein verwaltungsstrafrechtliches Verfahren und entsprechende Geldstrafen durch die Bezirkshauptmannschaft nach sich ziehen. 

 

📝 Erforderliche Angaben bei der Anmeldung

Die Anmeldung muss folgende Informationen beinhalten:

·      Name, Geburtsdatum und Hauptwohnsitz der Hundehalterin/des Hundehalters

·      Rasse, Farbe, Geschlecht und Alter des Hundes

·      Name und Hauptwohnsitz der vorherigen Halterin/des vorherigen Halters (falls bekannt)

👉 Das entsprechende Formular finden Sie hier.

 

📎 Erforderliche Nachweise bei der Anmeldung

Zusätzlich müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden:

·      Sachkundenachweis (positiv absolvierte Ausbildung gemäß § 4 Abs. 1)

·      Haftpflichtversicherung für den Hund (§ 3 Abs. 2)
 (Falls diese noch nicht vorliegt, muss sie innerhalb von einem Monat nachgereicht werden.)

·      Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank (gemäß § 24a Abs. 5 Tierschutzgesetz)
 (Falls diese Bestätigung noch nicht vorliegt, muss sie innerhalb von zwei Monaten nachgereicht werden.)

·      Tierarztbestätigung über die Größe und das Gewicht des Hundes (§ 5 Abs. 3) – ab dem 12. Lebensmonat
 (Falls diese Bestätigung noch nicht vorliegt, muss diese innerhalb von zwei Monaten nachgereicht werden.)

 

🐕 Zusätzlich erforderlich für große Hunde oder Hunde einer speziellen Rasse

·      Bestätigung über die positive Absolvierung der Alltagstauglichkeitsprüfung (§ 5 Abs. 2)
 (Falls diese Bestätigung noch nicht vorliegt, muss diese innerhalb von 6 Monaten nachgereicht werden.)

 

🙏 Unser Ersuchen

Wir ersuchen alle Hundehalterinnen und Hundehalter eindringlich, ihren Pflichten fristgerecht nachzukommen, und bedanken uns für Ihr Verständnis und Ihre Mithilfe!

 

Bei Fragen zu den gesetzlichen Grundlagen oder zur Strafbemessung wenden Sie sich bitte an den zuständigen Gesetzgeber bzw. die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.